Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Betonpumpenservice Stand: Januar 2011

§ 1 Allgemeines

 

1. Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes sowie dessen Zubehör. Diese nachstehend dem Mieter zur Kenntnis gebrachten Bedingungen werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind diese Bedingungen auch wirksam, wenn sich der Vermieter – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

3. Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Mieters nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungen verpflichtet den Mieter zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis.

 

§ 2 Angebot

 

1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Ihnen liegen die jeweils gültigen Preislisten zugrunde. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Vermietungsmöglichkeit des Vermieters. Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, sofern er die fehlende Möglichkeit der Vermietung nicht zu vertreten hat

2. Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen der Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Vermietungen stillschweigend ausgeführt wurden.

3. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

 

§ 3 Pflichten des Vermieters

 

1. Wir, der Vermieter, sind nur verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des Betonfördergerätes während der Mietzeit zu gewähren. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend.

2. Grundsätzlich sind wir bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Bei den vom Vermieter bestätigten Lieferterminen handelt es sich um annähernde Termine für die Vermietung des Betonfördergerätes, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Im Falle der Nichteinhaltung der Liefertermine bei Kaufleuten ist Schadensersatz nicht zu leisten. Der Mieter kann aber nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, sofern nicht ein in Abs. 4. geschilderter Umstand vorliegt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen anderweitiger Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Mieter beweist, dass der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse die uns die Gewährung des Gebrauchs des Betonfördergerätes wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch Unwetter, nachträglich eingetretene Schwierigkeiten wie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Eingriffe u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt können der Vermieter und der Mieter, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen.

6. Sonstige Ansprüche des Mieters, wie Schadenersatzansprüche oder ähnliches gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen bis zur Höhe unserer Versicherungssumme, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

 

§ 4 Pflichten des Mieters

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßen, gereinigten Zustand zurückzugeben.

2. Der Mieter hat alle für die Inanspruchnahme und den bestimmungsmäßigen Gebrauch erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen, wie z.B. die Einholung behördlicher Genehmigungen und die Vornahme von notwendigen Straßen- und Bürgersteigabsperrungen sowie die Freischaltung stromführender Freileitungen. Die von uns eingesetzten Betonfördergeräte müssen die vorgesehene Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Das Fördern des Betons muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Betonfördergerät und dessen Bediener erfolgen können. Demzufolge hat der Mieter für einen sicheren Standplatz des gemieteten Betonfördergerätes als auch des Bedieners zu sorgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.

3. Der Mieter hat kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitung erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau des Betonfördergerätes ausreicht sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Der Mieter hat selbst für hinreichendes Schmieren der Rohrleitungen auf eigene Kosten zu sorgen und einen Platz zum Reinigen der Fördergeräte und Fahrzeuge sowie Ablegen von Baustoffresten auf oder an der Baustelle nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften bereitzuhalten.

4. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Mieters einzuweisen. Für die Beseitigung von durch Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und der Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Er stellt insoweit den Vermieter von allen Verpflichtungen frei.

5. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der zu fördernde Beton mit dem Betonfördergerät überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Anmietung. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

 

§ 5  Sicherungsrechte

 

1. Der Mieter tritt zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn gleich aus welchem Rechtsgrund haben, bereits jetzt alle seine jetzigen und künftigen Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung das Betonfördergerät eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung an uns ab. Gleiches gilt für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderung. Wir nehmen diese Abtretungserklärung hiermit an.

2. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20 % übersteigt.

3. Auf unser Verlangen hin hat der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche nach Absatz 1 an uns zu zahlen. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen  einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Wir nehmen diese Abtretungserklärung hiermit an.

4. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

 

§ 6  Mietzins und Zahlungsbedingungen

 

1. Alle Preise sind Nettopreise in EUR, sofern nicht anders angegeben. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgesehenen Höhe. Der Mietzins ist, soweit nicht anders vereinbart, gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste zu zahlen, aus der sich auch die Zuschläge für Besonderheiten ergeben. Sonstige sich nach Vertragsabschluss ergebende Faktoren, die zu einer Änderung der Berechnungsgrundlagen führen, wie beispielsweise höhere Lohn- und Materialkosten, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer oder sonstige Umstände, berechtigen den Vermieter gegenüber Kaufleuten zu einer angemessenen Mietpreisanpassung. Kommt es in den letztgenannten Fällen nach Ablauf der vier Monate zu einer Mietpreisanpassung, so kann der Verbraucher von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Anpassung die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Vertragsabschluss nicht nur unerheblich überschreitet. Zuschläge für das Bereitstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart

2. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

3. Rechnungen des Vermieters gelten, wenn es sich beim Mieter um einen Kaufmann handelt, als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.  Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

4. Kommt der Mieter mit der Annahme des gestellten Betonfördergerätes oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Mietpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Stillstandkosten etc., zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach.

5. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug/ -einstellung, bei Ratenzahlung auch der Verzug des Mieters mit der Zahlung einer Rate, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignungen von Umlaufvermögen etc., werden sämtliche Forderungen des Vermieters sofort fällig. Der Vermieter ist berechtigt seine Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Mieters offensichtlich ist. Darüber hinaus sind wir im Falle des Aufrechterhaltens der Lieferbeziehung berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für zukünftige Lieferungen zu widerrufen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Vermieters zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet.

6. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat. Auch diesbezüglich kann er sich nur unter obigen Voraussetzungen auf Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

 

§ 7  Datenschutz

 

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.

2. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Verwaltung oder unseres Lieferwerkes.

3. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Nichtigkeitsklausel

 

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz, individuelle Vereinbarungen oder einem anderen Grund wegfallen oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Eine nichtige ist durch eine wirksame, dem Gewollten am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.