Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen der Firma MOBIL-Beton GmbH, Perl Tettingen
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen, insbesondere Schotter und Gestein, nachfolgend kurz als „Beton, Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir als Verkäufer uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
§ 1 Angebot
Ein Angebot ist für uns freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Verkäufers. Hat der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Für die richtige Auswahl der Sorte, der Expositionsklassen und Menge des zu liefernden Betons/Baustoffs ist allein der Käufer verantwortlich.
§ 2 Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Für Transporte gilt der amtliche Güternahverkehr.
2. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene betragende Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
4. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Käufers. Bei Lieferungen an die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muß unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Annahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung und Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Die vereinbarten Lieferleistungen gelten bei normalen Lieferbedingungen. Sofern nach den einschlägigen technischen Regelwerken oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen Heizmaßnahmen erforderlich sein sollten, kann sich je nach Art und Umfang der erforderlichen Heizmaßnahmen die Anlagen- und Lieferleistung entsprechend reduzieren.
§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
§ 4 Überlassung von Geräten
Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen Behälter oder andere Geräte zur zeitweiligen eigenen Benutzung überlassen, ist der Käufer zur Rückgabe in unbeschädigtem Zustand innerhalb der vereinbarten oder den Umständen nach angemessenen Frist verpflichtet. Der Käufer haftet für alle Schäden und Verluste, es sei denn, diese sind von ihm nicht zu vertreten.
§ 5 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass die Betone unserer Preisliste nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone gelten jeweils besondere Vorschriften. Mängel sind gegenüber der Geschäftsleitung zu rügen, erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung, insbesondere sind Fahrer, Laboranten und Disponenten zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarte Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton‑/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder -menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten ab Lieferung zu rügen. Probewürfel/Prismen gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
2. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer als Kaufmann oder die nach § 2 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton oder Baustoffen anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt.
3. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen
1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sowie aus Beratungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz bzw. gegenüber Nichtkaufleuten auf Vorsatz und auf grober Fahrlässigkeit.
2. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.
§ 7 Sicherungsrechte
1. Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, daß der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sache verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, daß der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Betrages bleibt unberührt.
3. Der Käufer darf seine Forderungen gegenüber Nacherwerbern weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
4. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
5. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Regelung (§ 7) entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigegeben, als deren Wert unsere Forderung um 20 % übersteigt.
§ 8 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
2. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladung, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anläßlich der Preisabsprache vereinbart.
3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen.
4. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Er verzichtet darauf, etwaige Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.
6. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
7. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sie denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.
8. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
§ 9 Fremdüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie Fremdüberwachern und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. Proben gelten uns gegenüber nur dann als Beweismittel für die Güte des gelieferten Betons, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz.
2. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Verwaltung oder unseres Lieferwerkes.
3. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 11 Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz, individuelle Vereinbarungen oder einem anderen Grund wegfallen oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Eine nichtige ist durch eine wirksame, dem Gewollten am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.